Allgemeine Pflichtschulen
Die Führung einer Schulbibliothek an Pflichschulen ist in den meisten Bundesländern nicht gesetzlich geregelt. Sie ist nicht an eine Mindestschüler/innenzahl gebunden, sondern obliegt den zuständigen Schulerhaltern (Gemeinde, Magistrat, usw.). Zwei Bundesländer verfügen über Erlässe, in denen die Ressourcenvergabe näher geregelt ist.
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Allgemeinbildende höhere Schulen
An AHS und Schulzentren, denen eine AHS angehört: Modell Schulbibliothek an höheren Schulen unter Mitarbeit von Schülerinnen und Schülern Die Führung der Schulbibliothek ist nicht an eine Mindestschüler/innenzahl gebunden. |
Bildungsanstalt für Elementarpädagogik/Sozialpädagogik
(inkl. Schulzentren, denen eine Bildungsanstalt und eine BMHS angehören)
An Bildungsanstalten für Elementarpädagogik oder Bildungsanstalten für Sozialpädagogik, sowie Schulzentren, denen eine Bildungsanstalt und eine BMS/BHS angehören: Modell Schulbibliothek an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik/ Bildungsanstalten für Sozialpädagogik unter Mitarbeit von Schülerinnen und Schülern Mindestschüler/innenzahl: 301 |
Berufsbildende mittlere und höhere Schulen
An BMS und BHS und Schulzentren, denen nur berufsbildende mittlere oder höhere Schulen angehören: Modell Schulbibliothek an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen Mindestschüler/innenzahl: 301 |
Praxis-NMS und Praxishauptschulen
An Praxishauptschulen: Modell Schulbibliothek an Praxishauptschulen An Praxis-NMS: Modell Schulbibliothek an Praxis-NMS |
Schulen mit Abendschülerinnen und Abendschülern
Für alle Modelle der verschiedenen Schulformen erhöht sich das Ausmaß der einzurechnenden Nebenleistungen, wenn zum Betreuungsbereich der Schulbibliothek zusätzlich auch Abendschüler/innen gehören. Die Schulbibliothek hat in diesem Fall sowohl tagsüber, als auch an bestimmten Abenden Öffnungszeiten zu gewährleisten.
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